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  • · Fachbeitrag · Erstattungsansprüche

    Falsches Geltendmachen von Erstattungsansprüchen kann erhebliche Folgen haben

    | Machen Rechtsanwalt oder Inkassodienstleister für den eigenen Mandanten eine Forderung geltend, erwartet der Mandant selbstverständlich auch, dass der Gegner die Kosten der Rechtsverfolgung trägt. Sendet der Rechtsdienstleister dem Gegner nun eine Honorarrechnung kann dies erhebliche zivil- und ggf. auch strafrechtliche Folgen haben: keine Theorie, sondern Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des AG Brandenburg. |

     

    Sachverhalt

    Rechtsanwalt R macht gegenüber A und B jeweils eine Honorarforderung von 2.538,10 EUR aus einem Gegenstandswert von 150.000 EUR als außergerichtliche „Betriebsgebühr“ geltend.

     

    A und B begehren die Feststellung, dass diese Forderungen nicht bestehen und tragen dazu vor, dass R sich zu Unrecht außergerichtlich eines Honoraranspruches ihnen gegenüber unter Anwendung der einer eigenen Abrechnung aus einer nur gegenüber dem eigenen Mandanten abrechenbaren Geschäftsgebühr des RVG Nr. 2300 berühmt habe. Tatsächlich handele es sich bei ihnen aber um die in Höhe von 150.000 EUR gesamtschuldnerisch in Anspruch genommenen Gegner des Mandanten des R. Er habe nie einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit ihnen ‒ A und B ‒ abgeschlossen, habe dessen ungeachtet jedoch eine Geschäftsbesorgungsgebühr rechtswidrig ihnen gegenüber abgerechnet. Von dieser Berühmung habe der Beklagte trotz Aufforderung auch keinen Abstand genommen. Soweit mit der negativen Feststellungsklage zugleich Schadenersatzansprüche für die anwaltliche Inanspruchnahme zur Abwehr der ungerechtfertigten Honorarforderung des R geltend gemacht werden, ergebe sich dieser Anspruch aus §§ 280, 286 BGB, denn sie ‒ A und B ‒ hätten sich zur Abwehr der durch R ungerechtfertigt geltend gemachten Honoraransprüche auch anwaltlichen Beistandes zur Zurückweisung bedienen können.