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  • · Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr

    Nur Anwalt zu sein, genügt nicht mehr ...

    | Um die vorübergehende Unmöglichkeit, einen Schriftsatz als elektronisches Dokument einzureichen, glaubhaft zu machen, bedarf einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände. |

     

    Hieran fehlt es nach Ansicht des BGH (17.1.24, XII ZB 88/23, Abruf-Nr. 240033), wenn die glaubhaft gemachten Tatsachen jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Beteiligten liegenden Gründen beruht. Technische Gründe liegen aber nur bei einer Störung der für die Übermittlung erforderlichen technischen Einrichtungen vor, nicht dagegen bei in der Person des Einreichers liegenden Gründen. Entsprechend stellen Verzögerungen bei der Einrichtung der technischen Infrastruktur keinen vorübergehenden technischen Grund dar. Eine technische Unmöglichkeit ist nicht glaubhaft gemacht, wenn die Angaben auch den Schluss zulassen, dass der zugelassene Übermittlungsweg noch nicht in Betrieb genommen oder eingerichtet und dessen Funktionsfähigkeit vor der erstmaligen Nutzung nicht überprüft worden ist.

     

    Passiert war Folgendes: Die Anwältin hatte den PIN mehrfach falsch eingegeben, sodass der Fehlbedienungszähler das beA gesperrt hatte. Statt das beA mit dem PUK wieder freizuschalten, wandte sie sich an die Zertifizierungsstelle, die jedoch ‒ nachvollziehbar ‒ nicht helfen konnte. Darauf hat sie dann eine neue beA-Karte beantragt. Offensichtlich waren aber zusätzlich ihre Softwaresysteme nicht upgedatet.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2024 | Seite 77 | ID 49990517